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Steuerliche Vorteile für berufsbegleitend Studierende
Werbungskosten, Sonder- oder Betriebsausgaben
Werbungskosten: Wenn du bereits eine Berufsausbildung oder einen Bachelor-Abschluss hast, ist dein berufsbegleitendes Studium deine Zweitausbildung. Dann kannst du deine Studienkosten als Werbungskosten angeben, die unbegrenzt absetzbar sind.
Sonderausgaben: Du hast noch keine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen? Dann handelt es sich bei deinem FOM Studium um die Erstausbildung, die du als Sonderausgaben in der Steuerklärung geltend machen kannst. Der maximale Betrag liegt hier bei 6.000 Euro pro Jahr.
Betriebsausgaben: Als Selbstständiger deklarierst du die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium als Betriebsausgaben. Dein Vorteil: Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast.
Studiengebühren
Direkte Kosten für das Studium wie Studiengebühren und Prüfungskosten sind vollständig absetzbar.
Fahrtkosten
Du kannst die Hin- und Rückfahrt zum Hochschulzentrum mit 30 Cent pro Kilometer geltend machen, da deine erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber liegt.
Fachliteratur
Bücher und Fachzeitschriften, die für das Studium notwendig sind, können in der Steuererklärung angegeben werden.
Homeoffice-Pauschale
Du kannst für jeden Tag, an dem du von zuhause an einer Lehrveranstaltung teilnimmst oder für das Studium lernst, eine Tagespauschale von aktuell 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) steuerlich geltend machen.
Arbeitsmittel
Auch bei Arbeitsmitteln wie Laptops lassen sich Steuern sparen. Wichtig: Die private Nutzung muss rausgerechnet werden.
Software
Anschaffungskosten für Software, die im Studium benötigt wird (z. B. Office-Anwendungen und Statistikprogramme), sind steuerlich absetzbar.
Studierende sollten alle Belege behalten, falls das Finanzamt diese nachfordert.
FOM Professor im Hochschulbereich Wirtschaft & Recht und Steuerberater
Gut zu wissen
Wenn dein Arbeitgeber die Studiengebühren komplett übernimmt, kannst du diese nicht in der eigenen Steuererklärung angeben. Anders sieht es bei einer Teilübernahme der Kosten aus: Dann kannst du den Restbetrag absetzen. Andere Kosten wie Fachliteratur oder Fahrtkosten kannst du weiterhin geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.