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Geld stinkt nicht
MACHER 02.06.2008
Stellen Sie sich vor, Sie hätten eine Straftat mit erheblichem Vermögensschaden begangen, und als gesetzliche Strafe für diese Tat drohe bis zu zehn Jahren Haft. Stellen Sie sich weiter vor, Sie hätten mit dieser Straftat so viel Geld „verdient“, dass Sie in der Lage wären, den Schaden in voller Höhe auszugleichen. Wäre es dann nicht schön, wenn Sie sich durch den bloßen Ausgleich des entstandenen Schadens vollständig freikaufen könnten? Ohne zusätzliche Geld- oder Haftstrafe, ohne Gerichtsverhandlung, Anwalts- und Prozesskosten ohne Bußgeld und ohne, dass die Öffentlichkeit davon erfährt.
Dieser Wunschtraum vieler Straftäter bleibt zu Recht in den meisten Fällen unerfüllt. Wo kämen wir auch hin, wenn Betrüger, Diebe und Räuber einfach nur die Beute zurückzugeben brauchten, um vollständig straffrei zu werden? Dies würde dem allgemeinen Rechts-Empfinden widersprechen und vor allem die Opfer dieser Straftaten verhöhnen und beschämen.
Dennoch gibt es eine Straftat, bei der dies möglich ist, mit einem „Opfer“, welches von Gesetzes wegen völlig emotionslos und schmerzfrei reagiert: Die Straftat heißt Steuerhinterziehung, und das Opfer heißt Fiskus. Getreu der schnöden Erkenntnis, die bereits Kaiser Augustus vor mehr als 2000 Jahren mit „Pecunia non olet“ (Geld stinkt nicht) formulierte, gewährt der Staat auf gesicherter Rechtsgrundlage all jenen Steuersündern Straffreiheit, die ihre Steuern im Rahmen einer Selbstanzeige rechtzeitig nachdeklarieren und nachentrichten.
Hierzu müssen Sie lediglich unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen und unterlassene Angaben nachholen. Ob Sie die Tat reut oder ob Sie nur die Angst vor Entdeckung und Bestrafung plagt, spielt hierbei keine Rolle. Auch gibt es keine besonderen Formvorschriften; ob Sie das Wort „Selbstanzeige“ verwenden, ist ohne Belang.
Timing ist alles
Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn vor Selbstanzeige ein Mitarbeiter der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung von Steuersünden erschienen ist, ober wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. Deswegen ist darauf zu achten, die Selbstanzeige unbedingt rechtzeitig – das heißt vor Entdeckung der Tat und vor Erscheinen von Amtspersonen – anzubringen.
Ob die Selbstanzeige kurz nach der Tat oder erst Jahre später erfolgt, spielt für die Straffreiheit hingegen keine Rolle. Allerdings werden für zurückliegende Jahres auf die hinterzogenen Steuern Zinsen von sechs Prozent pro Jahr erhoben. Dringend zu warnen ist vor der Trickser-Strategie, nur einen Teil der Steuersünden aufzudecken.
Die Straffreiheit erstreckt sich dann allenfalls auf die offenbarten Steuerhinterziehungen. Beim Nachweis weiterer Steuervergehen wird der Strafrichter die Selbstanzeige hier gar strafverschärfend würdigen.
Eine weitere Bedingung der Straffreiheit ist, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich nachentrichtet werden. Eine Selbstanzeige lohnt sich daher nur, wenn Sie auch in der Lage sind, die Steuern nachzuentrichten. In Zweifelsfällen sollte man zunächst die Finanzierbarkeit der Steuernachzahlung klären.
Hierbei brauchen Sie besonders lange zurückliegende Steuersünden jedoch nicht einzukalkulieren. Außerhalb der zehnjährigen Festsetzungs-Verjährungsfrist erbeutete Steuervorteile kann der Fiskus nicht mehr abschöpfen – das hinterzogene Geld können Sie straffrei behalten.
Kein „roter Reiter“
Die häufig geäußerte Sorge, eine Selbstanzeige könne bewirken, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen nun verschärft in die Mangel nehme, ist nach der Erfahrung des Verfassers unbegründet. An Amtsstelle wird mit Selbstanzeigen sehr sachlich und emotionslos umgegangen. Außerdem hat der vormalige Steuersünder nun ja nichts mehr zu befürchten. Sie können das nunmehr versteuerte Einkommen ungehindert verwenden und müssen nicht mehr fürchten, von Mitwissern denunziert oder im Morgenrauen von der Steuerfahndung besucht zu werden.
Wenn dies alles so einfach ist wie hier beschrieben, wieso haben dann die im Rahmen der „Zumwinkel-Liechtenstein-Affäre“ nunmehr entdeckt Steuer-Sünder nicht beizeiten eine Selbstanzeige vorgenommen? Hierüber kann nur spekuliert werden. Vielleicht waren die Damen und Herren zu gierig, vielleicht aber auch schlecht beraten.
In Detailfragen, etwa zur Fristenberechnung oder beim mehreren Hinterziehungs-Beteiligten empfiehlt es sich daher ausdrücklich, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Nicht umsonst trägt das Siegel der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz in der Sprache des zitierten Kaisers Augustus die klugen Worte: „Consilium bonum pecuniae parcit“ (Guter Rat schont das Vermögen).
Dr. Eckhard Schmitz
04.06.2008
