3. Arbeitsrechtliches Frühstück: Vom Bagatelldelikt zur Kündigung?
Welche Bedeutung hat der Fall „Emmely“ für die Rechtsprechung? Eine Einschätzung zu dieser Frage lieferten Prof. Dr. Rolf Otto Seeling und Alexandra Willmar beim 3. Arbeitsrechtlichen Frühstück an der FOM Nürnberg. Der Rechtsanwalt und die Richterin am Arbeitsgericht Nürnberg nahmen die rund 50 Teilnehmer mit auf eine Reise durch vergangene und aktuelle Bagatellkündigungen.
Die beiden Referenten lieferten zunächst eine Einordnung des Begriffs Bagatelldelikt. Rolf Otto Seeling: „Ein Bagatelldelikt ist ein Vermögensdelikt, welches sich auf eine geringwertige Sache bezieht. Es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung bilden.“
Im Fall „Emmely“ indes hat das Bundesarbeitsgericht anders entschieden: Einer langjährig beschäftigten Kassiererin wurde fristlos gekündigt, weil sie ihr nicht gehörende Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro eingelöst hatte. Das Gericht lehnte die Kündigung wegen der langen Betriebszugehörigkeit als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ab – mit unabsehbaren Folgen. „Zwar hat das BAG betont, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, mit der sich keine Änderung der Rechtsprechung verbindet“, so Seeling, „aber ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg verheißt nichts Gutes.“ In diesem Fall hatte das Gericht eine Kündigung wegen einer Betrugshandlung gegenüber dem Arbeitgeber trotz eines Schadens von gut 150 Euro – offensichtlich keine Bagatelle – abgelehnt. Der Grund: eine Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren.
Seelings Tipp an Arbeitgeber lautete daher: Mitarbeiter über Arbeitsanweisungen zu informieren, welches Fehlverhalten inakzeptabel ist und mit einer Kündigung geahndet wird. Durch eine solche vorweggenommene oder antizipierte Abmahnung könnten sie das Unrechtsbewusstsein innerhalb des Unternehmens wirksam schärfen, so der Anwalt.
