Prof. Dr. Rolf Otto Seeling über „Verantwortung und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH“
Prof. Dr. Rolf Otto Seeling über „Verantwortung und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH“
Vor allem mit der Haftungsfrage sollte man sich als Geschäftsführer frühzeitig beschäftigen, um nicht ein unkalkulierbares Risiko einzugehen. Im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern haften Geschäftsführer sowohl nach innen, gegenüber der Gesellschaft, als auch nach außen, gegenüber Dritten ohne Haftungsbeschränkung. Im GmbH-Gesetz heißt es dazu in Paragraph 43: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ Nachdem die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit nur schwer mess- und abgrenzbar ist, gehen Geschäftsführer generell ein hohes Risiko ein.
Noch konkreter werden die Gefahren für einen Geschäftsführer, wenn ein Unternehmen in eine Krise schlittert. Die verspätete Einleitung des Insolvenzverfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Begleichung von Steuerschulden oder bei der Abführung von Sozialabgaben und Schmälerung der Insolvenzmasse könnten für den Geschäftsführer zum Stolperstein werden und zu einer existenziellen Bedrohung aufgrund der straf- und zivilrechtlichen Folgen, wie Schadensersatz, auswachsen.
Prof. Seeling gab deshalb den Führungskräften fünf Punkte an die Hand, um solche Folgen kalkulierbarer zu machen. So sollte ein Geschäftsführer generell über den Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung oder über eine Haftungsfreistellung bzw. einen Haftungsausschlusses nachdenken. Außerdem ist es ratsam, über alle wichtigen Fragen immer einen Gesellschafter-Beschluss einzuholen. Viertens gilt es, alle relevanten Entscheidungen auch schriftlich zu dokumentieren. Und fünftens muss im Krisenfall, so Prof. Seeling, sofort ein fachkundiger Berater konsultiert werden. Nur dann kann man sich als Geschäftsführer vor negativen Folgen schützen und sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 zum Thema Insolvenzantragspflicht berufen: „Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflichten nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.“
Die übrigen Vorträge des Mittelstandforums Gesellschaftsrecht:
9. März 2010: Dr. Klaus Otto über Persönliche Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
10. März 2010: Prof. Dr. Rolf Otto Seeling über Verantwortung und Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer AG
11. März 2010: Dr. Wolfgang Hahn über Konsequenzen nicht angemessener Bewertung von Aktiengesellschaften bei Umstrukturierungen im Konzern
12. März 2010: Prof. Dr. Rolf Otto Seeling über Verantwortung und Haftung von leitenden Angestellten und Prokuristen
