Corporate Governance: Ein Thema auch für den Mittelstand

„Was ist der Unterschied zwischen einer Hundehütte und einem Aufsichtsrat? Die Hundehütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat für die Katz.“, scherzte Bankier Hermann Josef Abs bereits in den 60er Jahren. Seitdem ist die Kritik an den Aufsichtsgremien ungebrochen. Dass dabei meist Dax-Unternehmen im Fokus stehen, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Corporate Governance auch ein Thema für den Mittelstand ist. So zumindest die Quintessenz des Workshops „Der Beitrag von Aufsichtsräten und Beiräten zu guter Corporate Governance“, der am 23. März 2010 im FOM Hochschulstudienzentrum Berlin stattfand.

 

Fünf Professoren der Hochschule referierten zu unterschiedlichen Problemen rund um Aufsichtsrat und Beirat: Prof. Dr. Hartmut Mohr, Steuerberater und Rechtsanwalt, Prof. Dr. habil. Jens Grundei, Experte für Betriebswirtschaftslehre, Organisation und Personal, Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil, Rechtsanwalt und Professor für Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels, Wirtschaftsrechtler und Partner einer internationalen Anwaltskanzlei, und Prof. Dr. Stefan Heinemann, Professor für Betriebswirtschaftslehre, insb. Entrepreneurship und Wirtschaftsethik. Ihre Themen lauteten u.a. Handhabung von Interessenkonflikten, das Zusammenwirken des Aufsichtsrats mit dem Vorstand, die Haftung von Aufsichtsräten sowie die Festlegung auch ethisch gerechtfertigter Vorstandsbezüge durch den Aufsichtsrat.

 

Ein Schwerpunkt lag auf der Frage, wie Aufsichts- und Beirat ihre Unabhängigkeit und Durchsetzungskraft gegenüber dem Vorstand behaupten. „Es dürfen keine persönlichen Verbindungen zwischen Mitgliedern von Aufsichtsrat und Vorstand bestehen“, gab Corporate-Governance-Experte Prof. Dr. Jens Grundei ein Beispiel. „In mittelständischen Unternehmen kann das schwierig werden: Was tun, wenn zwischen Organmitgliedern familiäre Beziehungen existieren?“

 

Ein weiteres Thema, das kontrovers diskutiert wurde: die Informationsversorgung des Aufsichtsrates. „Um seine Überwachungspflicht wahrnehmen zu können, braucht der Aufsichtsrat Informationen“, erläuterte Professor Grundei. „Strittig ist die Frage, ob er sich diese Informationen auch unabhängig vom Vorstand besorgen darf. Hier wird es rechtlich bedenklich…“

 

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