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Über die Limited als Alternative zur GmbH sprach Prof. Schmittmann an der FOM München

01.10.2008 – Die britische Limited als Alternative zur deutschen GmbH? Eine Woche nach dem auch der Bundesrat das Gesetz zur Reform des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet hat, stellte Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht der Fachhochschule für Oekonomie & Management, im Senatssaal der Hochschule München die Rechtsform der Limited vor über 50 Zuhörern vor und stellte Bezüge zur sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) her, die ab 1. November diesen Jahres in Deutschland als faktisch ebenfalls stammkapitallose Gesellschaft eingeführt wird.

 

„Sicherlich ist es attraktiv, eine Gesellschaft praktisch ohne Eigenkapital zu gründen“, sagte Jens M. Schmittmann, der auch für Insolvenzgerichte als Gutachter und Insolvenzverwalter tätig ist, „aber die Risiken überwiegen: mangelndes Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Banken machen den Start schwer. Weiterhin führt die Anwendung des britischen Gesellschaftsrechts zu in Deutschland vielfach unbekannten Haftungsfolgen, die umfangreiche und teure Rechtsberatung erforderlich machen.“

 

Gerate die Limited in die Insolvenz und befinde sich der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interesse in Deutschland, wird das Insolvenzverfahren in Deutschland durchgeführt. Oftmals stellten Sozialversicherungsträger und Finanzämter bei aufgelaufenen Rückständen zügig Insolvenzantrag, um das Auflaufen weiterer Schulden zu vermeiden. „Durch das MoMiG werden im übrigen auch solche Scheinauslandsgesellschaften im Inland insolvenzantragspflichtig“, warnt der erfahrene Insolvenzverwalter. „Während bislang deutsche Staatsanwälte bei ausländischen Gesellschaften zur Tatenlosigkeit verdammt waren, droht bei Insolvenzverschleppung nun Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

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