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Fachausschusssitzung der DGRI e.V. zum elektronischen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung an der FOM
29.05.2008 - Fragen zum elektronischen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung standen im Fokus der Fachausschusssitzung Wirtschafts- und Steuerrecht der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik DGRI e.V., die Ende Mai in der Essener FOM stattfand. "Der Finanzverwaltung müssen die Grenzen des Datenzugriffs im Rahmen der Außenprüfung aufgezeigt werden", erklärte Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Lehrstuhl für Unternehmenssteuerrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. "Die Finanzverwaltung darf aufgrund des Verbotes des Ermessensfehlgebrauchs bei fehlendem elektronischen Prüfungsbedürfnis keinen elektronischen Datenzugriff nehmen."
Prof. Dr. Drüen führte zunächst systematisch in die Motive für den elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung ein, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass der elektronische Datenzugriff zuerst von der Finanzverwaltung bei international tätigen Konzernen eingesetzt worden ist. So dann stellte der Referent in der von Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Dekan der Fachbereichs Wirtschaftsrecht an der FOM, moderierten Veranstaltung die Zugriffsformen der Finanzverwaltung, nämlich den Nur-Lese-Zugriff, den mittelbaren Zugriff sowie den Datenträgerzugriff dar. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass aufgrund der langen Festsetzungsfristen und der damit verbundenen Anlaufhemmung oftmals über 12 bis 14 Jahren Daten vorgehalten werden müssen.
Abschließend diskutierte Prof. Dr. Drüen mit den Teilnehmern noch verschiedene offene Fragen, zum Beispiel die Frage der Überlassung eines Datenträgers an die Finanzverwaltung. Während das Gesetz lediglich vorsieht, dass der Datenträger zur Verfügung zu stellen ist, hat der Betriebsprüfer oftmals die Begehrlichkeit, diesen Datenträger mitzunehmen. Insgesamt rief Prof. Dr. Drüen dazu auf, ggf. gegenüber der Finanzverwaltung auch mehr Rückgrat zu zeigen und nicht jedes Verlangen der Finazverwaltung mitzumachen. Mehr Informationen zur Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. unter www.dgri.de.
