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Tagung der DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. zum Thema „Spamming und § 6 TMG“

17.05.2007 - Der Kampf gegen E-Mail-Spamming - also massenweise, unaufgeforderte Übersendung von unerwünschter Werbung über elektronische Post - stand im Fokus der Fachausschuss-Sitzung Wirtschaft- und Steuerrecht der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI), die im Mai an der FOM stattfand. Anlass für die Sitzung war das Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG), das umfassende Regelungen zu kommerziellen Kommunikationen enthält.

 

"Solange 98 Prozent des Spamming aus dem Ausland stammen", prophezeite Referent Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht und Rechtsanwalt in Essen, "wird die Bußgeldvorschrift aus § 16 TMG ein zahnloser Tiger bleiben." Der kommerzielle Charakter einer Nachricht dürfe weder verschleiert noch verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG 2007). Dies ist in der Praxis aber häufig der Fall, da Nachrichten als vermeintlich privat oder amtlich gekennzeichnet werden (z.B. "Ihr Ermittlungsverfahren" oder "Absender: Bundeskriminalamt"). Kommerzielle Kommunikation müssen aber (nach § 6 Abs. 1 TMG 2007) klar als solche erkennbar sein. Daran fehle es in den zugrundeliegenden Konstellationen ebenfalls, insbesondere wenn eine private Empfehlung vorgeschoben werde, so Prof. Schmittmann

 

Der Referent zeichnete Grundlinien der europäischen E-Commerce-Richtlinie und der Datenschutzrichtlinie nach und verwies dann auf die bisherige Rechtsprechung zum deutschen Wettbewerbsrecht. Nunmehr soll Spamming nicht nur wettbewerbsrechtlich, sondern auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Dafür wird in Nordrhein-Westfalen zentral die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig sein. Eine effektive Strafverfolgung sei aber nicht zu erwarten, so Prof. Schmittmann, da die Täter im Ausland säßen und bei Spamming Rechtshilfe mit dem Ausland faktisch nicht stattfindet.

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